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Umfang einer Zusicherung beim Gebrauchtfahrzeugkauf:
„keine sonstigen Beschädigungen“

Gericht:                  Landgericht Wuppertal
Aktenzeichen:       Az. 9 S 7/18
Datum:                   Urteil vom 17.05.2018

Steht im Kaufvertrag „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“, darf es keine Mängel haben. Sonst hilft auch die in Kaufverträgen übliche Klausel „Gekauft wie besehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ nicht weiter. Ein Käufer hatte von einem Arbeitskollegen ein Motorrad erworben. Nach einigen Tagen zeigte sich, dass der Motor nicht sauber lief. Eine Fachwerkstatt diagnostizierte einen schweren Motorschaden. Grund war, dass bei einem früheren Ölwechsel der Ölfilter falsch montiert wurde. So ein falsch eingebauter Ölfilter stellt einen Mangel dar, urteilte das Landgericht Wuppertal. Der Begriff „Beschädigung“ umfasse auch Schäden durch unsachgemäße Montage an Motor und Getriebe. Ausgenommen seien allein rein nutzungsbedingte Verschleißschäden. Der Verkäufer musste das Motorrad zurücknehmen (Az. 9 S 7/18).
(Quelle: Stiftung Warentest-www.test.de/Motorschaden-Motorrad-zurueck-an-Verkaeufer-5425157-0/?mc=rss-feeds)
















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