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Motorleistung Neuwagen

Gericht:                  Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen:       12 O 8712/12
Datum:                   Urteil vom 06.06.2014

Leitsatz:

1. Beim Neuwagenkauf stellt die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Angabe der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

2. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann und die maximal zu erzielende Motorleistung um ca. 10% hinter der vereinbarten Motorleistung zurückbleibt.


























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