Muss sich der Geschädigte nach kostengünstigen Gutachten erkundigen?
Gericht: AG Frankfurt a.M.
Aktenzeichen: 31 C 120/13
Datum:Urteil vom 25.07.2013
Das AG Frankfurt verneint eine Erkundungspflicht des Geschädigten (auch: BGH VI ZR 67/06), sofern dies zur Wiederherstellung erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn die Kosten für das Gutachten, die sich üblicherweise aus den Honorarumfragen ergeben, auch für den Laien erkennbar überstiegen werden.
Leitsatz:
„Für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt.“